Der Feuerwehrverein Golm wurde am 27.01.2001 gegründet.
§ 1
Der Feuerwehrverein Golm, mit Sitz in Golm Dorfstrasse 26 verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
200,00 € im Jahr ohne eine Zustimmung der Ausgabe durch die Mitgliederversammlung, die jedoch mittels Beleg nachzuweisen ist..
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des gemeinnützigen Feuerwehrvereins Golm (Körperschaft) an die Ortsfeuerwehr der Gemeinde Zichow OT Golm, bzw. der Löschgruppe Golm, die diese zur weiteren Förderung des Brandschutzes und zur Verbesserung der Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 6
Mitglied im Feuerwehrverein Golm können werden:
1.Die Mitgliedschaft beginnt nach erfolgter schriftlicher Antragstellung und durch Bestätigung des Vorstandes.
Bei Minderjährigen ist mit dem Aufnahmeantrag, die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzureichen.
a)durch Austritt mittels schriftlicher oder mündlicher Erklärung,
b)bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bis zu 3 (drei) Jahresbeiträge,
c)durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dem Mitglied innerhalb von 10 Tagen vor der Mitgliederversammlung, die Gelegenheit zugeben ist, sich vor dem Vorstand oder schriftlich zurechtfertigen
d)durch den Tod (bei Einzelmitgliedern).
§ 7
Aufgaben und Ziele
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unvermittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinigungsgesetzes § 21 Abs. 1 zur Vertretung der humanistischen, kulturellen und sozialen Belange der Bürger.
2.ist bestrebt, die Jugend zur Mitarbeit in der Feuerwehr zu gewinnen
3.beteiligt sich an der Öffentlichkeitsarbeit in Fragen Feuerwehr und Brandschutz
4.fördert die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig in den Feuerwehren mitzuwirken
5.setzt sich dafür ein, daß die einheitliche Struktur, Ausrüstung und Organisation der Feuerwehr sowie des vorbeugenden Brandschutzes gewahrt bleiben und ständig vervollkommnet werden.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1.Zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
2.Vorschläge zur Besetzung oder Abberufung von Funktionen des Vorstandes zu unterbreiten
3.zu ihnen betreffenden Entscheidungen angehört zu werden oder schriftlich Stellung zu nehmen
Die Mitglieder haben die Pflicht:
1.die durch die Mitgliedschaft beschlossene Satzung des Vereins einzuhalten
2.die ihnen übertragenden Funktionen gewissenhaft wahrzunehmen
3.die Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen
4.die festgelegten Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen
§ 9
Organe des Vereins
§ 10
Mitgliederversammlung
1.Der Mitgliederversammlung gehören die nach § 6 aufgenommenen Mitglieder an
2.Stimmberechtigt sind:
3.Innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes einberufen oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
4.Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet und ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
5.Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlußunfähig, so ist eine erneute Versammlung gem. Satz 1 einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit fest.
6.Die Mitgliederversammlung:
7.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Anträge grundsätzlicher Art können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht worden sind.
8.Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11
Dem Vorstand gehören an:
1.Vorsitzender
2.Stellvertreter
4.Schriftführer
Der Vorstand und der Vorstandsvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so können durch den Vorstand geeignete Angehörige kooptiert werden. Ausgeschlossen davon ist der Vorsitzende. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen.
Der Vorstand
1.ist rechenschaftspflichtig gegenüber der Mitgliederversammlung
2.bereitet Mitgliederversammlung vor
3.erarbeitet einen Jahresarbeitsplan, stellt den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung auf
4.schlägt auf Antrag die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vor
5.bearbeitet und entscheidet über Eingaben der Mitglieder
6.erarbeitet die Beitragsordnung
§ 12
Kassenprüfungskommission
§ 13
Wahlen
Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Stimmberechtigten anwesend sind.
Der Wahlleiter ist der Vorsitzende. Er bildet mit drei aus der Versammlung zu wählenden Mit-gliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
Wahlvorschläge für den Vorstand und der Kassenprüfungskommission sind auf der Mitgliederversammlung per Wortmeldung darzulegen oder schriftlich, unmittelbar nach der Einladung beim Vorstand abzugeben.
Die Wahl erfolgt Personen bezogen, entsprechend den Wahlvorschlägen zur Funktionsbesetzung.
Die Wahl findet in offener Abstimmung statt, spricht sich ein Mitglied für eine geheime Wahl aus, so ist die Wahl mittels Stimmzettel geheim durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit findet eine offene Stichwahl statt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der Kassenprüfungskommission erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Die Nieder-schrift ist von ihm und einem der übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Das Wahlergebnis ist bekanntzugeben.
§ 14
Die Ausgaben des Vereins werden gedeckt durch:
1.die Mitgliedsbeiträge
2.finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, Rechnungslegung
4.Zuwendungen der Gemeinde/ Amt
5.sonstige Zuwendungen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung zum Beschluß erhoben.
Das Haushalts- und Kassenwesen unterliegt der Kontrolle durch die Kassenprüfungskommission.
Es ist ein Vereinskonto anzulegen.
Verfügungsberechtigt für das Vereinskonto (Kontonummer, Bankleitzahl, Geldinstitut) sind in der Reihenfolge:
§ 15
Schlußbestimmung
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Unterschrift des Vorsitzenden Unterschrift des Schriftführers
Golm in der Uckermark
Golmer Dorfstr. 26
16306 Zichow OT Golm